Unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KSV Biberach GmbH & Co. KG
in 88400 Biberach

Stand: März 2019

(1) Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens mit Ausnahme unserer Abfallentsorgungsleistungen, für die gesonderte Bedingungen gelten, erfolgen auf der Grundlage dieser Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten sowohl gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, als auch gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (nachfolgend zusammen „Unternehmer“ genannt). „Verbraucher“ im Sinne des § 13 BGB ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. „Unternehmer“ im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Soweit der Kunde Unternehmer ist, gelten diese AGB auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

(4) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(1) Unsere Angebote werden kostenlos erstellt und sind unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.

(2) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend. Für den Verwendungszweck sind die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(3) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druck-schriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Toleranzen in Form, Farbe, Struktur, Menge, Gewicht, Stückzahl und Abmessung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(4) Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Gewicht- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns vor, solche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrages und der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung, ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere am Tage des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise und Frachttarife einschließlich Mischgutzuschlägen, Wartezeiten und Mindestauslastung.

(2) Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Werk und sind Bruttopreise inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsver-kehrs sowie sonstiger Nebenkosten.

(3) Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlungsfällig.

(4) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen – auch soweit diese aus anderen Vertragsbeziehungen stammen – weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.

(5) Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern oder für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener Sicherheit zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss uns bekannt gewordenen Umstands befürchten müssen, die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Kunden zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Kunden bekannt werden.

(6) Ist der Kunde Unternehmer, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

(7) Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.

(8) Ist der Kunde Unternehmer, sind wir unbeschadet des vorstehenden Abs. (7) jederzeit zur Berichtigung der Preise und/oder Frachttarife berechtigt, sofern sich zwischen dem Zeit-punkt des Vertragsschlusses und demjenigen der Lieferung unsere Selbstkosten für Rohmaterial- und Betriebsstoffe, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Fracht und Zölle erhöhen.

(9) Sofern wir Rahmen- und Abrufaufträge eingehen, behalten wir uns das Recht vor, bei erheblichen Materialpreisschwankungen innerhalb der Laufzeit von bestätigten Rahmen- und Abrufaufträgen für noch nicht getätigte Bestellungen die Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen, wenn unsere Kosten durch Materialpreissteigerungen, Lohn-erhöhungen oder Steigerung der Energiekosten insgesamt um mehr als 5 Prozentpunkte steigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozentpunkte, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

(10) Der Kunde gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z. B. eine Mahnung, eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmbare Zahlungsfrist). Ab Verzugseintritt ist unsere Forderung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Kunde Unternehmer, wird unsere Forderung ab Verzugseintritt mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.

(11) Eine Aufrechnung ist für den Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertrag beruht.

(12) Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

(1) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Kunden beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Kunden als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Kunden liegen, nicht geliefert werden kann.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Kunde an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Haben wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Kunde vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat.

(3) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Kunde an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadensersatzansprüche statt der Leistung wegen Nichterfüllung oder Verzug – sind ausgeschlossen, soweit nachstehend in § 9 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Kunden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Teillieferungen begründen keinen Mangel am Kaufgegenstand und keine sonstigen Ersatzansprüche.

(5) In Fällen, in denen die bestellte Ware nicht nach Stückzahl sondern nach Gewicht oder Volumen bemessen wird, sind wir berechtigt, bis zu 5 % mehr oder weniger zu liefern. Mindermengen führen zur quotalen Herabsetzung unserer Vergütung, Mehrmengen zu ihrer quotalen Erhöhung.

(1) Ist der Kunde Unternehmer, so erfolgen unsere Lieferungen Ex Works Biberach, Incoterms 2010.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, so geht das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Sollte bei einem Kunden, der Unternehmer ist, die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.

(3) Ist der Kunde Unternehmer und ist mit ihm ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Versand des Liefergegenstands bzw. der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. § 5 Abs. (2) Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Kunde hat die Pflicht, die bestellte Ware abzunehmen, sofern diese nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist.

(5) Verweigert der Kunde die Abnahme der bestellten Waren, so können wir dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von bis zu acht Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist.

(6) Verlangen wir Schadensersatz gemäß § 5 Abs. (5), so wird dieser pauschal auf 15 % des vereinbarten Kaufpreises festgesetzt. Es ist uns freigestellt nachzuweisen, dass der entstandene Schaden höher ist. Es ist dem Kunden freigestellt nachzuweisen, dass der entstandene Schaden niedriger ist.

(7) Bei Lieferungen an die Baustelle hat der Kunde für das Anlieferfahrzeug befahrbare Anfahrwege zur Verfügung zu stellen. Andernfalls gehen etwaige hieraus entstehende Schäden und Abladeverzögerungen zu Lasten des Kunden.

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